Unterhaltsleitlinien 2024-11-29T21:43:58+01:00

Archiv aller bundesdeutschen Unterhaltsleitlinien

AKTUELL: Beim Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gelten ab 01.01.2025 gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2023 (BGBl. 2024 I Nr. 359) folgende Bedarfszahlen:

Der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes
  • der 1. Altersstufe (bis Ende des sechsten Lebensjahres) erhöht sich von 480 EUR auf 482 EUR,
  • der 2. Altersstufe (vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres) erhöht sich von 551 EUR auf 554 EUR,
  • der 3. Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) erhöht sich von 645 EUR auf 649 EUR.

Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe wurden entsprechend erhöht und in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5 von Hundert und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8 von Hundert des Mindestunterhalts angehoben. Bei den volljährigen Kindern belaufen sich die Bedarfssätze auf 125 von Hundert des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Der monatliche Bedarf volljähriger Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, wurde von 930 EUR auf 990 EUR angehoben (ergibt sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf, so sind Abweichungen nach oben möglich).

Das staatliche Kindergeld bleibt weiterhin bei 250 EUR je Kind.

Der notwendige Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (privilegierter volljähriger Kinder) bleibt wie bisher bei 1.200 EUR. Er beträgt bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.450 EUR. Hierin sind Wohnkosten („Warmmiete“) von 520 EUR enthalten, wobei eine Erhöhung des notwendigen Eigenbedarfs bei höheren Wohnkosten, die nicht unangemessen sind, erfolgen kann.

Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt ein angemessener Selbstbehalt von 1.750 EUR, wobei hier ein Wohnkostenanteil von 650 EUR („Warmmiete“) angenommen wird. Und auch hier kann eine Erhöhung des angemessenen Eigenbedarfs bei höheren und angemessenen Wohnkosten erfolgen.

Für Familien mit kleinen Einkommen gibt es den Kinderzuschlag (KiZ) mit einem Höchstbetrag bis zu 250 EUR.

AKTUELL: Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2025 mit Anmerkungen)

Hinweis für Unterhaltsverpflichtete bei Vorliegen eines „Alttitels“:

Einen dynamisierten Unterhaltstitel aus der Zeit vor In-Kraft-Treten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 brauchen Sie nicht umschreiben zu lassen. Sie können nachfolgender Formel umrechnen (weitere Informationen hierzu finden Sie in Anmerkung E zur Düsseldorfer Tabelle: (Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 geteilt durch den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu


Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts (Stand 01.01.2024).


Unterhaltsrechtliche Leitlinien aller bundesdeutschen Obergerichte (nach Regionen) – Rechtsstand 01.01.2024:

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien aller bundesdeutschen Obergerichte (nach Regionen) – Rechtsstand 01.01.2023:

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien aller bundesdeutschen Obergerichte (nach Regionen) – Rechtsstand 01.01.2022:

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien aller bundesdeutschen Obergerichte (nach Regionen) – Rechtsstand 01.01.2021:

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien aller bundesdeutschen Obergerichte (nach Regionen) – Rechtsstand 01.01.2019:

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien aller bundesdeutschen Obergerichte (nach Regionen) – Rechtsstand 01.01.2018:

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der bundesdeutschen Obergerichte (nach Regionen) – Rechtsstand 01.01.2017:

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der bundesdeutschen Obergerichte (nach Regionen) – Rechtsstand 01.01.2016:

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der bundesdeutschen Obergerichte (nach Regionen) – Rechtsstand 01.01.2015 und (soweit veröffentlicht) 01.08.2015:

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien – Rechtsstand 01.01.2014 soweit veröffentlicht:


Unterhaltsrechtliche Leitlinien – Rechtsstand 01.01.2013:

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien – Rechtsstand 01.01.2012:

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien – Rechtsstand 01.01.2010 bzw. 01.01.2011 soweit veröffentlicht:

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Alte Unterhaltsleitlinien – Rechtsstand bis 31.12.2009:


Leitlinien vor der Unterhaltsrechtsreform – Rechtsstand bis 31.12.2007: